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Neue Förderbedingungen für Maßnahmen zum Einbruchschutz ab 01.04.2019

Neue Förderbedingungen zum Einbruchschutz ab 01.04.2019Für den Investitionszuschuss für Maßnahmen zum Einbruchschutz in Bestandsgebäuden gelten seit dem 01.04.2019 neue Förderbedingungen. Hierzu gibt es jetzt ein eigenes Merkblatt mit der Anlage der Technischen Mindestanforderungen.
Angepasst wurden die Förderbedingungen zum Einbruchschutz in dem KfW-Zuschussprogramm „Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss – Einbruchschutz“ (455-E).
Das hat sich zum 01.04.2019 geändert:

  • Die Arbeiten zum Einbruchschutz müssen durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden.
  • Materialkosten bei Eigenleistung werden nicht mehr anerkannt.
  • Infraschall-Alarmanlagen sind nicht förderfähig.
  • Gefördert werden nun auch bestimmte Smarthome-Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion.
  • Baugebundene Assistenzsysteme, wie zum Beispiel Gegensprechanlagen, werden nur noch im Produkt Barriererereduzierung – Investitionszuschuss (455-B) gefördert.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der KfW:
https://www.kfw.de
Informationen zu den Fördermöglichkeit sind auch über das KfW-Infocenter unter der kostenfreien
Telefonnummer 0800 / 539 9002 erhältlich.
Quelle Text: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes / Polizei-Beratung.de

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